AGB

 


§ 1 Allgemeines

Die Firma Personal Support Dienstleistungs-GmbH, abgekürzt PS, führt die ihr übertragenen Arbeiten als Werksunternehmer im Sinne des § 631 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen aus.

Der Besteller erkennt mit der Auftragserteilung an PS diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung. Abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Ohne ein solche ausdrückliche Vereinbarung werden diesen allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen entgegenstehende Bedingungen seitens der PS nicht anerkannt. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit und Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Bei Unanwendbarkeit einzelner Bedingungen sind die Werk-vertragspartner verpflichtet, im Sinne des tatsächlich gewollten zu verfahren.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages; Vergütung

Der Werksvertrag kommt nach Bestellung erst durch die ausdrückliche Bestätigung seitens PS oder durch Ausführung der übertragenen Werkleistungen seitens PS zustande. Es gelten die im jeweiligen konkreten Einzelfall vereinbarten Vergütungen. Mangels einer im Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarung gelten die zwischen den Geschäfts-partnern zuletzt üblichen Bedingungen. Ansonsten gilt die übliche Vergütung für die Arbeiten der PS als vereinbart.

§ 3 Lieferverzögerungen

PS verpflichtet sich, die ihr übertragenen Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Abrede fristgerecht auszuführen. Für nicht im geschäftlichen Einflussbereich von PS liegende Verzögerungen, hat diese nicht einzustehen. Auch für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt besteht keine Ersatzpflicht.

§ 4 Vergütung; Berechnung; Zahlungsverzug

PS berechnet dem Besteller die Vergütung nach der Maßgabe der vertraglichen Abrede, wobei der Besteller mangels einer anderweitigen Abrede eine Berechnung erhält, in welcher der Materialverbrauch nach Aufwand berechnet wird und der Einsatz von Werkzeugen und Maschinen ebenso mit den üblichen Sätzen berechnet wird, wie die von den Mitarbeitern der PS erbrachten Leistungen nach Aufwand in Stunden abgerechnet werden. Der Auftraggeber hat der PS alle zur Abrechnung relevanten Daten (Bestellnummer, etc) innerhalb von 48 Stunden zu übermitteln, um damit eine ordnungsgemäße Abrechnung des Auftrages zu gewährleisten. Sollten die erforderlichen Abrechnungsdaten nicht vorliegen, erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis dazu, die Abrechnungen ohne Angaben von Bestellnummer, etc. gegen sich gelten zu lassen. Die Zahlungen werden 10 Werktage nach Rechnungserstellung ohne Abzug fällig. Nach der ersten Mahnung durch PS besteht Zahlungsverzug. Sollte PS nach der 3. Mahnung gezwungen sein, einen Anwalt einzuschalten, werden die gesamten Anwaltskosten in Rechnung gestellt.

§ 5 Zwischenrechnungen

PS ist berechtigt, für sich abgeschlossene Teile und vereinbarte Leistungen, Zwischenrechnungen zu erstellen. PS ist auch berechtigt, für festbestimmte Zeiträume, etwa jeweils eine Woche, Zwischen-rechnungen zu erstellen.

§ 6 Gewährleistung

Etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen PS sind unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, verbleibt dem Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

§ 7 Haftung

Die Haftung von PS für Schäden aus ihrer werkvertraglichen Tätigkeit, insbesondere für Folgeschäden, wird ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzliche Vertragsverletzungen in Rede stehen.

§ 8 Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Besteller mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber vertraglichen Zahlungsansprüchen von PS wird ausgeschlossen.

§ 9 Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht

Ist der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann PS weitergehende Arbeiten einstellen und die ihr übertragenen Werkleistungen so lange zurückhalten, bis vollumfängliche Zahlung seitens des Bestellers geleistet worden ist.

§ 10 Deutsches Recht; Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen das Amtsgericht Wolfach vereinbart, sofern auch der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Korrespondenz "auch im Streitfall" in deutscher Sprache geführt wird und gegebenenfalls auch zu gestellt werden kann.

Oberndorf, 01.12.2007