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§ 1 Allgemeines
Die Firma Personal Support Dienstleistungs-GmbH,
abgekürzt PS, führt die ihr übertragenen Arbeiten als Werksunternehmer
im Sinne des § 631 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser
allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen aus.
Der Besteller erkennt mit der Auftragserteilung an PS
diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Diese Geschäftsbedingungen
gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung. Abweichende
Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Ohne ein
solche ausdrückliche Vereinbarung werden diesen allgemeinen Geschäfts-
und Zahlungsbedingungen entgegenstehende Bedingungen seitens der PS
nicht anerkannt. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der
vorliegenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit
und Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Bei Unanwendbarkeit
einzelner Bedingungen sind die Werk-vertragspartner verpflichtet, im
Sinne des tatsächlich gewollten zu verfahren.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages; Vergütung
Der Werksvertrag kommt nach Bestellung erst durch die
ausdrückliche Bestätigung seitens PS oder durch Ausführung der
übertragenen Werkleistungen seitens PS zustande. Es gelten die im
jeweiligen konkreten Einzelfall vereinbarten Vergütungen. Mangels einer
im Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarung gelten die zwischen den
Geschäfts-partnern zuletzt üblichen Bedingungen. Ansonsten gilt die
übliche Vergütung für die Arbeiten der PS als vereinbart.
§ 3 Lieferverzögerungen
PS verpflichtet sich, die ihr übertragenen
Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Abrede fristgerecht
auszuführen. Für nicht im geschäftlichen Einflussbereich von PS liegende
Verzögerungen, hat diese nicht einzustehen. Auch für Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt besteht keine Ersatzpflicht.
§ 4 Vergütung; Berechnung; Zahlungsverzug
PS berechnet dem Besteller die Vergütung nach der
Maßgabe der vertraglichen Abrede, wobei der Besteller mangels einer
anderweitigen Abrede eine Berechnung erhält, in welcher der
Materialverbrauch nach Aufwand berechnet wird und der Einsatz von
Werkzeugen und Maschinen ebenso mit den üblichen Sätzen berechnet wird,
wie die von den Mitarbeitern der PS erbrachten Leistungen nach Aufwand
in Stunden abgerechnet werden. Der Auftraggeber hat der PS alle zur
Abrechnung relevanten Daten (Bestellnummer, etc) innerhalb von 48
Stunden zu übermitteln, um damit eine ordnungsgemäße Abrechnung des
Auftrages zu gewährleisten. Sollten die erforderlichen Abrechnungsdaten
nicht vorliegen, erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis dazu, die
Abrechnungen ohne Angaben von Bestellnummer, etc. gegen sich gelten zu
lassen. Die Zahlungen werden 10 Werktage nach Rechnungserstellung ohne
Abzug fällig. Nach der ersten Mahnung durch PS besteht Zahlungsverzug.
Sollte PS nach der 3. Mahnung gezwungen sein, einen Anwalt
einzuschalten, werden die gesamten Anwaltskosten in Rechnung gestellt.
§ 5 Zwischenrechnungen
PS ist berechtigt, für sich abgeschlossene Teile und
vereinbarte Leistungen, Zwischenrechnungen zu erstellen. PS ist auch
berechtigt, für festbestimmte Zeiträume, etwa jeweils eine Woche,
Zwischen-rechnungen zu erstellen.
§ 6 Gewährleistung
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen
PS sind unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen. Sie werden
zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt,
verbleibt dem Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) zu verlangen.
§ 7 Haftung
Die Haftung von PS für Schäden aus ihrer
werkvertraglichen Tätigkeit, insbesondere für Folgeschäden, wird
ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzliche
Vertragsverletzungen in Rede stehen.
§ 8 Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Besteller mit bestrittenen
und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber
vertraglichen Zahlungsansprüchen von PS wird ausgeschlossen.
§ 9 Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht
Ist der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann PS
weitergehende Arbeiten einstellen und die ihr übertragenen
Werkleistungen so lange zurückhalten, bis vollumfängliche Zahlung
seitens des Bestellers geleistet worden ist.
§ 10 Deutsches Recht; Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird im Rahmen des gesetzlich
zulässigen das Amtsgericht Wolfach vereinbart, sofern auch der
Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Für die Vertragsbeziehung
gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Parteien vereinbaren
insbesondere, dass die Korrespondenz "auch im Streitfall" in deutscher
Sprache geführt wird und gegebenenfalls auch zu gestellt werden kann.
Oberndorf, 01.12.2007
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